§ 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/7#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb
an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/7#abs-2 (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 hinaus
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/7#abs-3 (3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an. Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so behandelt werden, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/7#abs-4 (4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die